Terms and conditions of Vinaturel GmbH
(Stand: 08.2007)§1 Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Vinaturel GmbH (nachfolgend Vinaturel genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von uns angebotenen Waren schließen.
1.2 Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Geschäftsbedingungen abweichen.
1.3 Ist der Käufer Unternehmer, gelten die Bedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen von Waren, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Vinaturel ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende Bedingungen, allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind somit nur verbindlich, wenn die Vinaturel diesen Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluss des Geschäftes zugestimmt hat.
§2 Angebote und Auftragsannahme
2.1 Die Angebote der Vinaturel sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden stellen ein Angebot an die Vinaturel dar. Die Vinaturel kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von acht Tagen wahrnehmen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.
2.2 Die Vinaturel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nach Bestellung auf Seiten des Kunden der Vinaturel eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, dokumentiert durch die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, den Erlass eines Haftbefehls, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2.3 Angaben von Vinaturel zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung.
§3 Liefer- und Leistungszeit
3.1 Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die Vinaturel steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Lieferung durch den Vorlieferanten der Vinaturel.
3.2 Dauernde Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von andern unvorhersehbaren Ereignissen, die der Vinaturel die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der Vinaturel zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Beschränkungen des Handelsverkehrs, Rohstoffverknappung, und Verkehrsstörungen), gleichgültig ob diese Ereignisse bei der Vinaturel, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen die Vinaturel, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.3 Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich die Vinaturel nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
3.4 Sofern die Vinaturel die Nichteinhaltung von Lieferfristen zu vertreten hat und sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vinaturel.
3.5 Vinaturel ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Vinaturel erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§4 Annahmeverzug
4.1 Die Abnahme der Ware ist neben der Kaufpreiszahlung Hauptpflicht des Käufers.
4.2 Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist die Vinaturel berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern.
Während der Dauer des Annahmerverzuges hat der Käufer an die Vinaturel Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal € 25,– zu bezahlen. Bei Anfall von höheren Lagerkosten kann die Vinaturel den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern. Im Falle der pauschalen Schadensberechnung kann der Käufer nachweisen, dass Vinaturel kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.3 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, kann die Vinaturel die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Vinaturel ist berechtigt, als Schadensersatz entweder pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises oder Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern. Im Falle der pauschalen Schadensberechnung kann der Käufer nachweisen, dass Vinaturel kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Vinaturel behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
5.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Vinaturel hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Vinaturel ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Vinaturel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu fordern. Tritt die Vinaturel vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, die Ware zurückzugeben. Gerät der Besteller mit dieser Verpflichtung in Verzug, so haftet er auch für die zufällige Verschlechterung der Ware.
5.4 Ist der Käufer Unternehmer, gilt zusätzlich:
Eine Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache durch den Besteller wird stets für die Vinaturel vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Vinaturel nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Vinaturel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, der Vinaturel nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die Vinaturel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache, zu der vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller der Vinaturel anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Ist der Käufer Unternehmer, gilt zusätzlich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt. Dies dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Vinaturel gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisse).
5.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Vinaturel ab. Die Vinaturel ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Vinaturel abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5.6 Die Vinaturel verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§6 Preise und Zahlung
6.1 Alle in Angeboten genannten Preise verstehen sich ab Lager Berg (oder bei Direktversand ab deutscher Grenze, deutscher Einfuhrhafen oder deutscher Flughafen) zzgl. Verpackung, Transport, Frachtversicherung und der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, ist die Firma Vinaturel berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Vinaturel über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
6.4 Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug, werden auch alle sonstigen gegen ihn gerichteten Forderungen trotz evtl. eingeräumter Zahlungsziele sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt, wenn Vinaturel Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, insbesondere bei Antrag oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl.
6.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7 Gewährleistung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des § 8.
7.2 Vinaturel haftet nicht für Mängel an der gelieferten Ware, die dadurch verursacht wurden, dass die Ware durch den Kunden unsachgemäß behandelt worden ist oder in einer von Vinaturel nicht genehmigten Weise verändert worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde Hinweise über die Behandlung und Pflege der Ware nicht befolgt hat.
7.3 Die Parteien sind sich einig, dass die Ausfällung von Kristallen (sog. Weinstein) keine Qualitätsbeeinträchtigung beinhaltet und zur normalen Beschaffenheit gehört.
§8 Haftung
Die Haftung Vinaturels auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § eingeschränkt.
8.1 Vinaturel haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn es sich um Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen soll oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichem Schaden bezwecken. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beschränkt sich die Haftung auf die nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischem, unmittelbarem Schaden.
8.2 Die Einschränkungen dieses § gelten nicht für die Haftung Vinaturel wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Ist der Käufer Unternehmer, gilt ergänzend:
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Vinaturel nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder der Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
§9 Jugendschutz
9.1 Eine Bestellung und Auslieferung von Spirituosen, Tabakwaren und sonstigen Produkten, die gesetzlichen Verkaufsbedingungen unterliegen, erfolgt nur an volljährige Personen. Der Käufer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nur er selbst oder die von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen die Warenlieferung entgegen nehmen.
9.2 Der Käufer stellt Vinaturel von Ansprüchen Dritter frei, die Vinaturel aus der Verletzung der Verpflichtung des Käufers nach Ziffer 1. erwachsen.
§10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
10.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Vinaturel und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
10.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich Starnberg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§11 Datenschutz und Datenspeicherung
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder der auszufüllenden Rechtslücke soll dann eine angemessene Regelung in der vom Gesetz angeordneten Form vereinbart, bzw. beschlossen werden, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.
D3/34214